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Arbeitnehmerdatenschutz

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Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern prallen nicht selten heftig aufeinander und dies vor allem dann, wenn die Befürchtung einer Überwachung am Arbeitsplatz im Raume steht. Ob es um Telefon-, E-Mail- oder Internetnutzung oder den Einsatz von GPS-Systemen oder Videoüberwachungsanlagen geht – überall wird eine Überwachung durch den Arbeitgeber vermutet. Doch auch in alltäglichen Situationen, wie etwa der Arbeitszeiterfassung, Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos oder der Einsichtnahme in Social Networks gehen die Meinungen über die (datenschutz-)rechtliche Zulässigkeit weit auseinander. Hier finden Sie einen Überblick der praxisrelevantesten Problemfelder und was Sie im Hinblick auf den Datenschutz beachten müssen – damit es eben zu keiner Überwachung am Arbeitsplatz kommt.

Telefon

Die Telefondatenerfassung durch den Arbeitgeber stellt diesen vor erhebliche datenschutzrechtliche Probleme; denn will er prüfen, ob und wie viel sein Arbeitnehmer privat telefoniert, muss er die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten. Wichtig für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist dabei vor allem, dass geklärt ist, ob die private Telefonnutzung grundsätzlich erlaubt ist oder nicht.

Telefonnutzung vs. Datenschutz

Viele Unternehmen möchten im Rahmen des Qualitätsmanagements die Telefonate eigener Mitarbeiter abhören bzw. aufzeichnen, um diese später zum Zwecke der Servicequalität auszuwerten. Ein solches Vorgehen ist datenschutzrechtlich problematisch, da es grundsätzlich an einer Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Daten fehlt. Als Lösung für dieses Problem kommt die Einwilligung der Betroffenen in Betracht.

Abhören bzw. Aufzeichnung von Telefonaten zur Qualitätskontrolle

E-Mail

Bei der E-Mail-Nutzung durch den Arbeitnehmer am Arbeitsplatz stellt sich ein ähnliches Problem; erlaubt oder duldet der Arbeitgeber die private Nutzung, muss er nicht nur den Datenschutz, sondern auch das Fernmeldegeheimnis beachten. Als Lösung hierfür kommen Betriebsvereinbarungen oder auch individualvertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betracht.

E-Mail vs. Datenschutz

Internetnutzung

Die Internetnutzung am Arbeitsplatz ist heutzutage absolut keine Seltenheit mehr; allerdings steigt damit auch die Versuchung, das Web “ab und zu” auch mal für private Angelegenheiten zu benutzen. Grundsätzlich ist dies jedoch verboten. Trotzdem darf der Arbeitgeber nicht fortwährend das Nutzungsverhalten des Arbeitnehmers überwachen; technische und rechtliche Voraussetzungen müssen in jedem Betrieb gewährleisten, dass der Datenschutz eingehalten wird.

Internetnutzung vs. Datenschutz

Online-Schulung

Immer mehr Arbeitgeber setzen Online-Schulungstools zur Weiterbildung ihrer Mitarbeiter ein. Neben großer Flexibilität bieten die neuen Tools aber auch vielfältige Möglichkeiten für den Arbeitgeber seine Mitarbeiter zu kontrollieren. Damit das Schulungstool nicht zum Mittel der Arbeitnehmerüberwachung wird, sind einige datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten.

Überwachung am Arbeitsplatz: Online-Schulung vs. Datenschutz

GPS

Der Arbeitgeber beispielsweise eines Logistikunternehmens hat selbstverständlich ein Interesse daran, zu wissen, wo sich sein LKW-Fahrer gerade befindet. Allerdings: nicht immer ist dies ohne weiteres möglich. Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, ein Grundprinzip des Datenschutzrechts, gilt auch für GPS-Systeme. Vor der Einführung eines solchen Systems sind vom Arbeitgeber also ganz bestimmte Voraussetzungen zu beachten.

GPS vs. Datenschutz

Mitarbeiterfotos

Der Mitarbeiter eines Betriebes tritt dort nicht als Privatperson, sondern als Arbeitnehmer auf, als Zugehöriger eines Unternehmens. Trotzdem kann mit von ihm angefertigten Mitarbeiterfotos nicht beliebig umgegangen werden. Der Datenschutz spielt hier insofern eine Rolle, als die zulässige Nutzung solcher Fotos durch den Arbeitgeber durch das Kunsturhebergesetz begrenzt wird. Eine Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers ist immer erforderlich.

Mitarbeiterfotos vs. Datenschutz

Was ist aber, wenn ein Mitarbeiter die Firma verlässt? Wie weit reicht die Einwilligung? Wann muss ich als Arbeitgeber die Fotos von meinen Ex-Mitarbeitern auf der Webseite löschen? Muss der Arbeitgeber die Fotos von Mitarbeitern auch dann löschen, wenn die Fotos nur zur dekorativen Zwecken dienen? Mit diesen Themen befasst sich der folgende Beitrag.

Ex-Mitarbeiterfotos vs. Datenschutz

Social Network

Facebook, Google+, Twitter – Social Networks sind aus dem heutigen Internet-Alltag nicht mehr wegzudenken. Und die meisten Personen zeigen sich hier sehr öffentlich – an den Datenschutz denken weder die Plattformbetreiber noch die User. Gerade am Arbeitsplatz sollten solche Seiten nicht besucht werden. Und auch der Arbeitgeber ist in der Informationsbeschaffung aus Social Networks begrenzt. Für eine Überwachung des Arbeitnehmers braucht der Arbeitgeber immer eine Rechtfertigung. Denn der Datenschutz muss auch hier gewahrt werden.

Social Network vs. Datenschutz

Videoüberwachung

Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz stellt wohl einen der erheblichsten Eingriffe in die Rechte des Arbeitnehmers dar. Denn wird er durch eine Kamera gefilmt, wird nicht nur jeder seiner Schritte überwacht, er kann sich auch kaum noch frei bewegen. Hinzu kommt der datenschutzrechtliche Aspekt: Die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes geben klare Richtlinien für die Videoüberwachung in öffentlichen und nicht-öffentlichen Räumen vor.

Videoüberwachung vs. Datenschutz

Arbeitszeiterfassung

Die Arbeitszeiterfassung ist für den Arbeitgeber eine einfache Möglichkeit, zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer seine vertraglich vereinbarten Anwesenheits- und Arbeitszeiten erfüllt. Allerdings muss im Rahmen des Datenschutzes beachtet werden, dass die Zweckbindung einer solchen Arbeitszeiterfassung stets zu gewährleisten ist. In einigen Fällen ist auch der Betriebsrat hinzuzuziehen.

Arbeitszeiterfassung vs. Datenschutz

Regelung zur Zeiterfassung in der Betriebsvereinbarung

Beziehungen am Arbeitsplatz

Im Arbeitnehmerdatenschutz geht es in der Regel um die Frage, welche Dinge der Arbeitgeber über seine Mitarbeiter wissen darf oder muss. Wie sieht es z.B. bei Beziehungen zwischen Mitarbeitern aus? Muss der Chef informiert werden? Liebe ist grundsätzlich Privatsache, das gilt auch im Beruf. Deshalb sind Beziehungen unter Kollegen allgemein erlaubt und können nicht verboten werden. Doch Vorsicht, rechtliche Grenzen bestehen dort, wo es aufgrund der Beziehung zu Störungen im Betriebsablauf kommt.

Liebe am Arbeitsplatz vs. Datenschutz

Wie sieht die Zukunft des Beschäftigtendatenschutzes aus?

Bereits 2010 wurde ein Entwurf der Bundesregierung zum Arbeitnehmerdatenschutzgesetz vorgestellt. Dieser sah zahlreiche gesetzliche Neuerungen vor, die als neugefasste §§ 32 ff. in das Bundesdatenschutzgesetz einfließen sollten. Aber auch hier wären letztlich einige Fragen des Datenschutzes am Ende offen geblieben

Seit dem 29.01.2013 sind die Diskussionen um ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz zum erliegen gekommen. Auf der Seite arbeitnehmerdatenschutz.de können Sie die bisherigen Gesetzesentwürfe der Bundesregierung, welche mit kurzen Kommentaren und passenden Urteilen verknüpft worden sind, noch einmal nachschlagen.

Die Reform des Arbeitnehmerdatenschutzes wurde auch mit der Datenschutz-Grundverordnung nicht vorangetrieben. Zwar steht dem deutschen Gesetzgeber durch eine Öffnungsklausel das Recht zu den Bereich des Beschäftigtendatenschutzes zu regeln. Von diesem wurde aber nur insofern Gebrauch gemacht, als dass das alte Recht leicht ergänzt wurde. Mehr dazu: Beschäftigtendatenschutz und das neue BDSG – Das ändert sich. Daher werden immer wieder Stimmen laut, dass die große Koalition den Arbeitnehmerdatenschutz in einem eigenständigen Gesetz neu regeln sollte.


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